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Ein Appell an Planer und Bauherren öffentlicher Bereiche - www.bsv-muelheim.de

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Ein Appell an Planer und Bauherren öffentlicher Bereiche

 

Einige Beispiele für eine blinden- und sehbehindertenfreundliche Gestaltung des öffentlichen Bereiches

 

Ein Beitrag, der insbesondere alle Planer, Bauherren und Verantwortungsträger für den öffentlichen Bereich ansprechen sollte!!!

 

Baustellen an Gehwegen sind häufig nur mit einer Flatterleine begrenzt. Flatterleinen sind unzulässig; sie bieten blinden und sehbehinderten Menschen keinen Schutz. Insbesondere offene Baugruben müssen stabil abgesichert sein. Nur so können Unfälle vermieden werden. Um - nicht nur blinden Menschen - eine ausreichende Absicherung zu gewährleisten, müssen die Absperrschranken im Bereich von Aufgrabungen neben Gehwegen, Notwegen, in Fußgängerbereichen oder -zonen aus einer stabilen, standfesten und ausreichend hohen Metall- oder Holzkonstruktion bestehen, die auch beim Dagegenlaufen entsprechende Sicherheit bieten. Als besondere Warneinrichtung für blinde Menschen müssen die Unterkanten der Absperrschranken so ausgeführt sein, dass sie vom blinden Passanten mit dem Langstock ertastet werden können und ihm als Leitlinie dienen. Daher darf die Unterkante der Tastleisten sich nicht höher als 15 cm über dem Boden befinden, weil sie ansonsten für den Taststock keine Leitlinie mehr darstellen.

 

Bordsteinkanten sind Orientierungshilfen und dienen der Sicherheit. Der blinde Verkehrsteilnehmer kann sie mit dem Stock ertasten; und auch der Blindenführhund hat gelernt, an Bordsteinkanten stehenzubleiben. Sind sie auf Null-Niveau zur Straße abgesenkt, weiß die blinde Person nicht, wann sie die Fahrbahn betritt.

Deshalb: Absenkungen ja, damit Bordsteinkanten keine Barrieren für Rollstuhlfahrer sind, aber 3 cm müssen bleiben!

 

Ebenfalls der Sicherheit und Orientierung blinder Menschen dienlich sind „Leitlinien" und „Aufmerksamkeitsfelder". Dies sind für den blinden Passanten mit dem Blindenstock ertastbare Bodenmarkierungen zur Orientierung auf freien Plätzen, in Bahnhofshallen, an Bahnsteigkanten oder an Fußgängerüberwegen. Dazu werden spezielle „Rillenplatten" (für Leitlinien) oder „Noppenplatten" (für Aufmerksamkeitsfelder) in den Bodenbelag verlegt.

 

Verkehrsschilder sind oft vorschriftswidrig aufgestellt, so dass ihre Spitzen und Kanten zu schlimmen Verletzungen führen können. Vor allem Baustellenschilder und nur zeitweilig aufgestellte Schilder sind nicht selten nur 1,5 m hoch, obwohl sie direkt im Gehwegbereich stehen. Wenn Vorschriften eingehalten würden (2,0 m Abstand zwischen der Unterkante des Schildes und dem Boden), wären die Fußwege sicherer, nicht nur für blinde und sehbehinderte Passanten.

 

Verkehrsampeln brauchen akustische Signale, damit sie auch für blinde und hochgradig sehbehinderte Fußgänger ihre Funktion erfüllen. Die Pieptöne bei Fußgänger-Grün müssen auf jeden Fall dann vorhanden sein, wenn an der betreffenden Kreuzung ein grüner Pfeil für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge angebracht ist; denn die Grünpfeilregelung verunsichert insbesondere auch blinde und sehbehinderte Fußgänger zusätzlich.

 

Akustische Ampelsysteme, die Blinden und Sehbehinderten höchstmögliche Sicherheit im Straßenverkehr bieten, sind die Modelle „Audiam" der Fa. Systemtechnik Nord (STN), Hamburg und der Fa. Rehabilitationstechnik Broer (RTB), Bad Lippspringe, die in Zusammenarbeit mit fachspezifischer behördlicher und technischer Institutionen und den Fachgremien des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes entwickelt wurden.

 

Türen aus Glas können sehr schön sein, werden aber von sehbehinderten Menschen dann nicht wahrgenommen, wenn sie keine deutlichen kontrastreichen Markierungen in Augenhöhe haben. Auch Kanten und Griffe sollten sich durch geeignete Farbgestaltung deutlich vom Türglas abheben, um Unfällen vorzubeugen.

 

Bis in Kopfhöhe herabhängende Hindernisse, schräg aufstrebende Gebäudeteile, in den Gehweg hineinragende Äste und dorniges Strauchwerk - all das sind Gefahren, die blinde Menschen nicht rechtzeitig wahrnehmen können. Auch sehbehinderte Passanten werden durch solcherlei Gefahrenquellen zusätzlich verunsichert. Hier kann Abhilfe geschaffen werden. Bei herausragendem Bewuchs ist das wohl jedem klar: Bitte zurückschneiden!!! Die städtischen Gartenbau- und Ordnungsämter sind gefordert, auf die Gehwegränder verstärkt ihr Augenmerk zu richten!

 

Aber auch frei schwebende Treppen müssen für Fußgängerköpfe nicht gefährlich sein. Dort, wo man sich den Kopf stoßen könnte, sind schützende „Hindernisse" aufzustellen, wie Zäune, Blumenkübel, Bänke, die von dem blinden Passanten mit dem Langstock ertastet und auch von sehbehinderten Personen gut erkannt werden können.

Treppen sind, besonders, wenn es abwärts geht, immer eine Unfallquelle. Deshalb sind jeweils die untere und obere Trittstufenkante optisch kontrastierend zu markieren, wenn alle Stufen die gleiche Breite haben. Bei wechselnden Stufenbreiten sind alle Stufen entsprechend zu kennzeichnen. Wichtig ist dabei, dass die Markierungen auf der Oberseite der Trittstufen angebracht sind und unmittelbar an deren Vorderkante beginnen. Das gibt nicht nur Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen mehr Sicherheit.

 

Die Fahrtzielanzeiger und Liniennummern an Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen und auf Bahnhöfen müssen so angebracht sein und eine solche Größe haben, dass sie auch Fahrgäste mit schlechtem Sehvermögen noch erkennen können. Befinden sich die entsprechenden Schilder der Busse und Bahnen beispielsweise in Augenhöhe, kann der Sehbehinderte ziemlich nah an das Schild herangehen und dadurch die Aufschrift erkennen. Ist das Schild an der Oberkante des Fahrzeuges angebracht, hat der hochgradig Sehbehinderte keine Chance und läuft Gefahr, ins falsche Gefährt einzusteigen. Wünschenswerter und zukünftig anzustreben sind an Stelle von optischen Fahrtzielanzeigen und Liniennummern automatische - oder manuelle - akustische Ansagen über Innen- und Aussenlautsprecher an öffentlichen Verkehrsmitteln.

Hierzu folgt im Artikel „Umwelt und Verkehr" ein Bericht über ein digitales Leitsystem, das zugunsten der blinden/sehbehinderten Menschen im ÖPNV von den Kommunen genutzt werden sollte.

 

Fahrpläne sind häufig hinter Glas angebracht. Zwischen Glas und Schrift darf kein großer Abstand sein, weil Sehbehinderte, die mit einer Lupe oder mit einer Brille die Schrift noch lesen könnten, sonst nicht nahe genug an den Fahrplan herankommen. Außerdem gehören Fahrpläne und Schaukästen etwa in Augenhöhe. Sie dürfen auch nicht durch Bänke, Container, Blumenkübel oder ähnliches verstellt werden, weil sehbehinderte Menschen sonst nicht den notwendigen „geringen" Leseabstand haben. Auch sollte die Schrift ausreichend groß sein.

 

Schon diese wenigen Beispiele zeigen: Wenn bei der Gestaltung des öffentlichen Bereiches bedacht wird, dass in unserer Gesellschaft auch Menschen leben, deren Augen ihren „normalen Dienst" nicht erfüllen, können bereits bei der Planung , und somit auch ohne erheblichen Kostenaufwand, unnötige Erschwernisse und Gefahrenquellen vermieden werden. Und noch eins: Was Blinden und Sehbehinderten im öffentlichen Bereich hilft, kann für alle nützlich sein und wird auch von Sehenden als angenehm empfunden.

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